Die Aufgaben des Schulvorstandes werden laut Niedersächsischem Schulgesetz wie folgt festgelegt:
§ 38 a
Aufgaben des Schulvorstandes
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten /.../ zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3 (Evaluation und Verbesserung).
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
a) | die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen, |
b) | die Durchführung von Projektwochen, |
c) | die Werbung und das Sponsoring in der Schule und |
d) | die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3. |
(4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. 2Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.
§ 38 b
Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes
/.../
(2) 1Der Schulvorstand an Grundschulen besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten. 2Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten beträgt die Hälfte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1.
(5) Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(6) 1Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter
2Für die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. 3Die Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 werden für ein Schuljahr oder für zwei Schuljahre gewählt.4§ 75 Abs. 2 bis 4 und § 91 gelten entsprechend.
(7) 1Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.
(8) Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.
(9) § 38 gilt entsprechend.
§ 38 c
Beteiligung des Schulträgers
(1) 1Der Schulträger wird zu allen Sitzungen des Schulvorstandes eingeladen. 2Er erhält alle Sitzungsunterlagen. 3Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers kann an allen Sitzungen des Schulvorstandes mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. 4Sie oder er nimmt nicht an den Abstimmungen teil.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulträger über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
(3) Die übrigen Rechte des Schulträgers bleiben unberührt.
Mitglieder der Lehrer:
Katharina Kurzawa (Schulleitung)
Jens Herbeck
Julia Wagner-Konerding
Amelie Steinkraus
Mitglieder der Eltern:
Diana Hasenfuss
Yvonne Blanke
Jessica Arnold
Julia Kühn